Folgendes ist auf der Seite des LK OL zu finden: (Quelle: https://www.oldenburg-kreis.de/portal/seiten/coronavirus-900000764-21700.html?rubrik=900000005&naviID=reset1)

„Aufgrund des rasanten Anstiegs von Neuinfektionen der vergangenen Tage kann die Kontaktnachverfolgung und -benachrichtigung der positiv getesteten Personen sowie deren Kontaktpersonen durch das Gesundheitsamt nicht mehr gewährleistet werden. „Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass wir die Kontaktnachverfolgung bei weiter steigenden Zahlen nicht aufrechterhalten können“, so Landrat Dr. Christian Pundt. Die Kreisverwaltung weist vor diesem Hintergrund auf die bestehende Absonderungsverordnung des Landes Niedersachsen hin, nach der sich positiv getestete Personen umgehend in häusliche Quarantäne abzusondern sowie ihre Kontaktpersonen selbst zu informieren haben, auch wenn noch keine Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt erfolgt ist. Weitere Informationen hierzu finden sich im Internet auf der Homepage des Landkreises oder unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Quarantaene/hinweise-zur-quarantaene-187498.html.

Nach 5 Tagen dürften sich die betroffenen Kinder mit einem POC-Test (Bürgertest) aus der Quarantäne freitesten, wenn sie das negative Ergebnis dem Gesundheitsamt übermitteln: (Quelle: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Quarantaene/hinweise-zur-quarantaene-187498.html)

“Bei Kindern unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schülern, die als enge Kontaktpersonen einer infizierten Person vom Gesundheitsamt benachrichtigt wurden, kann die Pflicht zur Absonderung bereits nach fünf Tagen mit einem negativen Antigenschnelltest, der unter professioneller Aufsicht vorgenommen und bescheinigt werden muss, beendet werden. Andernfalls endet die Pflicht zur Absonderung nach 10 Tagen automatisch. Diese Tests können bei einem Arzt/einer Ärztin, in einem Testzentrum oder durch das zuständige Gesundheitsamt durchgeführt werden und sind nach der Bundestestverordnung kostenlos! Das Testergebnis muss der Leitung der jeweiligen Schule oder Kindertageseinrichtung vorgelegt werden. Selbsttests sind zur Verkürzung der Absonderungspflicht nicht zulässig.”

Das heißt:
Demnach muss man selbst die Betroffenen informieren. Zusätzlich:
Die Schule darf die betroffenen Kontaktpersonen entsprechend der Sitzordnung informieren, bevor diese vom Gesundheitsamt informiert werden.
Diese Kontaktpersonen müssen sich selbst absondern.

Mit freundlichen Grüßen
U. Janssen, Rektor