Liebe Eltern,

in diesem Schuljahr hat die Landesregierung soeben die WeSchVO (Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen allgemein bildender Schulen) wieder angepasst.
Die notwendigen Texte können Sie bei mir anfordern.

In einfachen Worten:
In den Jahrgangsstufen zwei und drei gibt es Versetzungsentscheidungen, in Jahrgang vier nur Nichtversetzungsentscheidungen.
Das war in den letzten Jahren immer so.
Bei zwei Fünfen in Deutsch, Mathematik und Sachunterricht wird man normalerweise nicht versetzt, aber es gibt eine Ausgleichsregelung, bei der die Konferenz bei zwei Dreien in anderen Fächern prüfen kann, ob eine Aussicht auf erfolgreiche Mitarbeit im nächsten Schuljahrgang besteht.

Diese Möglichkeit gibt es nicht mehr, d.h. wir haben den Spielraum nicht mehr.
Hat ein Kind zwei Dreien, z.Bsp. in Kunst und Religion bei zwei Fünfen in Deutsch und Mathematik, IST ES ZU VERSETZEN.
Das bedeutet, dass im Falle einer Wiederholungsabsicht, ein Antrag der Eltern vorliegen muss!!!!
Die Erlasse sprechen hierbei nur von Notenzeugnissen, insofern ist das zur die Versetzung ins dritte Schuljahr nicht ganz durchdacht.

U. Janssen, Rektor